Bibliotheksgebührensatzung

Hochschulbibliotheksgebührensatzung

Die Bibliotheksgebührenverordnung stellt die rechtliche Grundlage für die Mahngebühren und alle weiteren Gebühren, die in der Bibliothek erhoben werden dar.

 

Satzung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren an der Hochschule Offenburg (Hochschulbibliotheksgebührensatzung) Vom 3. Juli 2006

 

Auf Grund von § 2 Abs. 1, § 15 Nr. 12 und § 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 56), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz, hat der Senat auf seiner Sitzung am 21. Juni 2006 nachfolgende Gebührensatzung erlassen.

Präambel

In dieser Satzung wird aus Gründen der Verständlichkeit von der Verwendung der weiblichen und männlichen Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die verwendete Personenbezeichnung umfasst die weibliche und männliche Form des Begriffs.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Leistungen der Bibliotheken der Hochschule Offenburg werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach Abs. 1 entstehen, jedoch nicht in die Gebühr eingerechnet sind, werden zusätzlich zur Gebühr erhoben.

(3) Die Gebührenbemessung richtet sich nach den Allgemeinen Hinweisen des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG) in der aktuell geltenden Fassung, insbesondere nach der VwV-Kostenfestlegung vom 14. Juli 2005 (GABl. S. 692) sofern im Einzelfall kein besonderer Gebührentatbestand vorliegt.

§ 2 Fälligkeit

Die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen richtet sich nach § 18 LGebG.

§ 3 Benutzungsgebühren

Die Benutzung der Bibliotheken der Hochschule Offenburg ist generell gebührenfrei.

§ 4 Mahn- und Überschreitungsgebühren

(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informations-/Datenträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 EUR (erste Mahnung) Mahn- und Überschreitungsgebühren erhoben. Für die zweite Mahnung werden zusätzlich für jede ausgeliehene Einheit 5,00 EUR Mahn- und Überschreitungsgebühren erhoben. Für jede weitere Mahnung werden zusätzlich für jede ausgeliehene Einheit 10,00 EUR Mahn- und Überschreitungsgebühr erhoben.

(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3,00 EUR je ausgeliehener Einheit erhoben.

§ 5 Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 1,50 EUR erhoben.

(2) Für Eilbestellungen wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 2,60 EUR erhoben.

(3) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 EUR erhoben.

(4) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.

§ 6 Auslagenersatz

(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten.

(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag „Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren werden als Auslagenersatz erhoben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 7 Ersatzbeschaffung

(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, beschädigt oder nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20,00 EUR je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann.

(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.

§ 8 Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Die Stundung, Niederschlagung oder der Erlass von Gebühren bestimmt sich nach §§ 21, 22 LGebG i. V. m. §§ 34, 59 Landeshaushaltsordnung.

(2) Zur Vermeidung erheblicher Härten, die sich aus sachlichen Gründen oder persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners ergeben, können – im Einzelfall – auf begründeten Antrag Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Hochschulbibliotheksgebührensatzung tritt die Verordnung des Wissenschafts-ministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebühren-verordnung) vom 30. Januar 2002 außer Kraft.

(2) Die Gebührensatzung gilt für Gebühren und Auslagen, die nach ihrem In-Kraft-Treten erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Gebührenrechtsverhältnisse werden nach den bislang geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt.

 

Offenburg, 3. Juli 2006

gez. Lieber

Professor Dr. Winfried Lieber Rektor